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Einladung zur Jahreshauptversammlung 2024

Veröffentlicht am 10.03.2024

Freitag 05.04.2024

um 17:00 Uhr

Restaurant Steakhaus Am alten Markt, Kirchstraße 1, 45711 Datteln

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Spendenübergabe "Wunschbaumaktion"
Veröffentlicht am 09.03.2023

Wir freuen uns über die Spenden, die bei der Aktion "Wunschbaum" der Wählergemeinschaft "Die Grünen" für unseren Verein gesammelt worden sind.

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Satzung des Vereins "Eichhörnchen in Not - Datteln e.V."

Satzung vom 22.10.2017                                                               Verfassungsänderung Nr. 2/2017

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Eichhörnchen in Not - Datteln e.V."
Er hat seinen Sitz in Datteln, Anschrift: Elisabeth-Selbert-Str. 11, 45711 Datteln und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:

  • den Tierschutz und Naturschutzgedanken zu vertreten und zu fördern 
  • durch Aufklärung das Verständnis für das Wesen des Tieres zu wecken 
  • das Wohlergehen der Tiere zu fördern 
  • Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten 
  • Grausamkeiten bei der Tötung von Tieren zu verhindern 
  • durch enge Zusammenarbeit mit allen in Frage kommenden Behörden und Tierschutzorganisationen die Tierschutzarbeit, sowie in gleicher Weise mit Naturschutzorganisationen die Naturschutzarbeit zu fördern 

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz von Eichhörnchen, Katzen in Not, Wildkatzen und Wildtieren, sondern der gesamten Tierwelt.

Eine Aufnahme von Tieren findet ortsunabhängig und ohne finanziellen Interesse statt.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, sofern sie nicht durch Arbeitsverträge beim Verein beschäftigt sind.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Politische Ausrichtung
Der Verein vertritt keinerlei politischer Ausrichtung. 

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen zu ihrer Aufnahme das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Sie sind nicht berechtigt, aktiv oder passiv an Wahlen teilzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Wahlen innerhalb von Jugendgruppen des Vereins. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandsvorsitzende, oder sein Vertreter und Kassenwart gemeinsam, aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag zu unterrichten. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Der Verein kann Tierfreunde, die sich in hohem Maße für den allgemeinen Tierschutz oder für den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit und nehmen (nur auf gesonderte Einladung) ohne Stimmrecht beratend an den Vorstandssitzungen teil. Aktivmitgliedschaften (mindestens 50 Stunden nachgewiesener Jahresarbeitszeit) sind mit vergünstigten Beiträgen möglich. Familienmitgliedschaften sind ebenfalls mit vergünstigten Beiträgen möglich. Eine eheliche Gemeinschaft zählt als Familie. Bei Familienmitgliedschaften hat jedes einzelne registrierte Familienmitglied ein eigenes Stimmrecht.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied laut Beitragsordnung. Eine Beitragserstattung findet in keinster Weise statt. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erläutert werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände vom Jahresbeitrag über 8 Wochen hinaus. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Eine Abstimmung zu Gunsten des Mitgliedes, tritt nur in Kraft, wenn sämtliche Beitragsrückstände, ab dessen Datum, innerhalb 14 Kalendertage beglichen wurden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 10 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung mit der Beitragsordnung.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe von Gründen, verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt an den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zehn Tagen vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung samt Namen des Antragstellers bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung, sowie Bekanntgabe des Antragstellers, zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Jahreshauptmitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu bestimmen. Alle Schriften können in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Jedes Mitglied (über 18 Jahre) hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich von anwesenden ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die einfache offene Wahl, ist grundsätzlich möglich und erwünscht, wenn nicht mehr als fünfzig Prozent der anwesenden dagegen spricht. Dabei gilt, Hand heben für "dafür", Hand unten für "dagegen" sowie der verbale Hinweis: enthalte mich für eine "Enthaltung"! Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Auf Antrag an den Vorstand, können Gäste mit "Mitgliedschaftsinteresse", an den ordentlichen Mitgliederversammlungen, ohne Stimme, teilnehmen.

§ 13 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der
Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein alleine, sowie der 2. Vorstandsvorsitzende mit dem Kassenwart gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung
zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die
Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand beschlussfähig geblieben ist.
Bei Ausgaben von mehr als 500,00 Euro im Einzelfall oder bei der Annahme von Zuwendungen, die
mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder bei der Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder seines Vertreters (bei Verhinderung des
Vorsitzenden) kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht
erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich/ per E-Mail zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter und vom Kassierer, zu unterzeichnen.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer nimmt an der Kassenabschlusssitzung des Vorstandes teil und genehmigt diese mit zur Entlastung des Vorstandes. Ebenso auf Einladung zu Anschaffungssitzungen des Vorstandes. § 15 Webmaster
Die Vorstandsversammlung ernennt einen Webmaster.
Diese/r ist für den offiziellen Internetauftritt des Vereins "www.eichhoernchen-in-not-datteln.de", nach dessen Satzung, verantwortlich. Kosten die diesem entstehen, werden auf Antrag erstattet.

§ 15 Webmaster
Die Vorstandsversammlung ernennt einen Webmaster.
Diese/r ist für den offiziellen Internetauftritt des Vereins "www.eichhoernchen-in-not-datteln.de", nach dessen Satzung, verantwortlich. Kosten die diesem entstehen, werden auf Antrag erstattet.

§ 16 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat für die Dauer von drei Jahren wählen. Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig. Über die
erneute Wiederwahl ausgeschlossener Beiratsmitglieder entscheidet ebenfalls die
Mitgliederversammlung im Einzelwahlverfahren. Der Beirat wählt sich einen Sprecher und bildet Ausschüsse. Der Beiratssprecher beruft den Beirat nach Bedarf ein. Die Sitzung wird vom Beiratssprecher geleitet. Er kann auf Antrag und freier Genehmigung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig wenn die anwesenden Mitglieder dieses Organs, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch die Übernahme von Aufgaben entsprechend Organisationsplan und durch Beratung. Zu den Sitzungen des Beirats können nach Bedarf Gäste eingeladen werden. Zu bestimmten
Beschlussfassungen und Abstimmungen des Beirates kann der Beiratssprecher, Gäste von der Sitzung ausschließen.

§ 17 Protokolle und Beschlüsse
Die in Vorstands- und Beiratssitzungen besprochenen Vereinsangelegenheiten sind schriftlich
niederzulegen. Den betreffenden Protokollen sind Anwesenheitslisten beizufügen. Die Protokolle
müssen von dem Organ genehmigt werden. Die Lagerung findet für mindestens 10 Jahren in der Geschäftsstelle statt.

§ 18 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen
oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn
einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des
Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wurde.

§ 19 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur auf einer ordentlichen Jahreshauptversammlung mit der in § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung - unter
Beachtung der für die Einladung zur Jahreshauptversammlung geltenden Frist und Form - den
Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Dies kann auch durch Auslage in der Geschäftsstelle erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzungen aufzunehmen, wenn diese vom
Registergericht/ Finanzamt gefordert werden oder nötig sind. Die Änderungen müssen nachträglich durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu seinen Liquidatoren zu ernennen. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an das Tierheim & Tierschutz Recklinghausen e.V., in Recklinghausen, welche es unmittelbar und nur für gemeinnützig anerkannten Zwecke verwenden darf.


Datteln, den 22.10.2017

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